Kassenbon
Seit 2016 muss jeder Unternehmer bei einer Barzahlung einen Beleg oder einen Kassenbeleg erstellen und dem Kunden aushändigen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz, auch wenn keine Registrierkassenpflicht besteht. Jährlich werden Unmengen an Papier verschwendet, weil bei kleinsten Bareinnahmen Kassenbelege ausgestellt werden müssen. Hierbei wird nicht darauf geachtet, ob der Kunde einen Beleg benötigt oder nicht.
Die JVP OÖ fordert daher eine Aufhebung der Bonpflicht bei Summen bis 50 Euro.
Zur Einzelerfassung der betrieblichen Barumsätze müssen Unternehmen ab gewissen Umsatzgrenzen zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) verwenden (Registrierkassenpflicht). Wenn Registrierkassenpflicht besteht, muss ein Kassenbeleg aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem erstellt werden. Auch wenn keine Registrierkassenpflicht besteht (weil beispielsweise die Umsätze unter den relevanten Umsatzgrenzen liegen), gilt dennoch die Belegerteilungspflicht. In diesem Fall kann der Beleg z.B. händisch, mittels Kassenblock mit fortlaufender Nummer geschrieben werden. Der Kunde kann nicht gezwungen werden, den Beleg anzunehmen. Bietet der Unternehmer dem Kunden den Kassabeleg an, ist die Belegerteilungspflicht für den Unternehmer damit erfüllt. Durch die Bonpflicht entstehen täglich große Mengen an Altpapier, die ganz einfach vermieden werden können.