Gewissensfrage
Die Gewissensfrage bei der Zivildiensterklärung ist mittlerweile nur noch eine reine Formalität. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes wird wehrpflichtigen Österreichern das Recht eingeräumt, bei Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe die Befreiung vom Wehrdienst und die ersatzweise Ableistung eines Zivildienstes zu beantragen.
Die JVP OÖ fordert daher den Wegfall der Gewissensfrage bei der Zivildiensterklärung.
Die folgende Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG muss mit Unterschrift bestätigt werden:
“Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich die Wehrpflicht nicht erfüllen kann, weil ich es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Ich will deshalb Zivildienst leisten. Ich bestätige, dass meine Angaben wahrheitsgemäß sind und dass ich die Hinweise auf Seite 4 zur Kenntnis genommen habe.”
Mit Eintritt der Zivildienstpflicht ist der Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterialien und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Waffenverbot erteilt werden. Der Antrag ist bei der Landespolizeidirektion einzubringen. Wenn nach vollständigen Ableisten des Zivildienstes eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewünscht wird, bei der das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist (wie beispielsweise bei der Polizei oder Justizwache), kann das Erlöschen der Zivildienstpflicht beantragt werden.
Die Gewissensfrage ist mittlerweile obsolet geworden und nur mit bürokratischen Hürden für ehemalige Zivildiener verbunden.