Familienbeihilfe
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zum 25. Geburtstag des Kindes gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.
Die JVP OÖ fordert daher die Erhöhung der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe von 10000 € auf 15000 € pro Jahr.
Für volljährige Kinder, die wegen einer vor dem 21. Geburtstag oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor dem 25. Geburtstag eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird der Betrag von 10.000 Euro überschritten, ist ab dem bestehenden Kalenderjahr nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht. Für Studierende kann Eltern ebenfalls Familienbeihilfe gewährt werden.