Auslaufklausel
Eine Auslaufklausel (auch: Ablaufklausel, Außerkraftklausel, im US-amerikanischen Recht auch: sunset clause oder sunset provision, davon abgeleitet, selten: Sunset-Klausel) ist eine in einem Gesetz enthaltene Bestimmung, die sein Außerkrafttreten festlegt, sofern der Gesetzgeber nicht eine Verlängerung oder ein gleich lautendes Gesetz erneut beschließt. Bis zum festgelegten Zeitpunkt (daher der Vergleich im Englischen: Sonnenuntergang) kann der Gesetzgeber von einem Rückrufrecht Gebrauch machen und das Gesetz – oft durch ein verkürztes Verfahren – ändern. Läuft die Frist ab, ist ein erneutes Gesetzgebungsverfahren durchzuführen.
Die JVP OÖ fordert daher die Einführung eines Ablaufdatums für Gesetze & Verordnungen.
Auslaufklauseln fanden sich beispielsweise im Europäischen Verfassungsentwurf Der EGKS-Vertrag war für eine Dauer von 50 Jahren geschlossen worden und lief am 23. Juli 2002 aus. In der deutschen Gesetzgebung sind Auslaufklauseln auf mehreren Ebenen vorhanden. Im Grundgesetz ist eine generelle Auslaufklausel von 6 Monaten für Notstandsgesetzgebung vorgesehen. In Bundesgesetzen werden vereinzelt Auslaufklauseln verwendet, für Gesetze mit Pilotcharakter oder um eine Mehrheit überhaupt zu erreichen, indem man die Abmachung nochmaligen Gesetzbeschlusses in der nächsten Legislaturperiode trifft. So sollte das Antiterrordateigesetz mit Ablauf des 30. Dezembers 2017 außer Kraft treten.[3] Es wurde jedoch mittlerweile entfristet. In der Landesgesetzgebung insbesondere sind Auslaufklauseln etwa in Hessen und Nordrhein-Westfalen üblich.