Verbot von Messern im öffentlichen Raum
In Österreich kommt es immer öfter zu Angriffen/Körperverletzungen bei denen Messer verwendet werden. Im österreichischen Waffengesetz gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen die den Besitz von Messern regeln. Messer unterliegen nicht dem Waffenverbot im Waffengesetz und können legal im öffentlichen Raum mitgeführt werden. Die Klingenlänge wird im Waffengesetz ebenso vernachlässigt.
Die JVP OÖ fordert daher ein Verbot des Führens von Messern, mit einer Klingenlänge über 10 cm, im öffentlichen Raum.
Das österreichische Waffengesetz definiert, was allgemein unter einer Waffe zu verstehen ist, in zwei Varianten. Es sind erstens Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Zweitens sind Gegenstände erfasst, die bei der Jagd und beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet werden. Es kommt bei der Beurteilung, ob eine Waffe nach dem Waffengesetz vorliegt, darauf an, zu welchem Zweck ein Gegenstand seiner Konstruktion- und Beschaffenheit („seinem Wesen“) nach bestimmt ist (Bsp.: Stoßdolch). Es kommt nicht darauf an, zu welchen Zwecken ein Gegenstand konkret benützt wird, auch wenn er eine waffenähnliche Wirkung entfalten kann. Alles, was für den alltäglichen Gebrauch bestimmt ist, ist keine Waffe und kann so auch ohne Einschränkungen besessen werden. Erst wenn Merkmale auftreten, die mehr auf Kampf und/oder Einsatz (gegen Menschen) als auf Gebrauchszwecke hindeuten, kann von einer Waffe ausgegangen werden. Für das gerichtliche Strafrecht etwa gilt ein anderer Waffenbegriff: Ein schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn ein Küchen- oder Taschenmesser oder ein Hammer bei der Tat verwendet wird.