Lockerung der Auflagen des Denkmalschutzes
Der Status des Denkmalschutzes ist mit einem Zerstörungs- und Veränderungsverbot als auch mit
einer Veräußerungsbeschränkung und einem Ausfuhrverbot verbunden. Damit wird sehr oft in die Freiheiten der Eigentümer eingegriffen. Laut Verfassungsgerichtshof besteht aber kein Anspruch auf Entschädigung. Eine Vergrößerung des Wohnzimmers durch einen Durchbruch einer Mauer ist oftmals nur mit mühsamen Anträgen und viel Geduld möglich.
Die JVP OÖ fordert daher eine Lockerung der Auflagen des österreichischen Denkmalschutzes.
Mit dem Status eines Denkmals sind Zerstörungs- und Veränderungsverbote, Veräußerungsbeschränkungen und Ausfuhrverbote verbunden. Dieser kann also weitreichende Eingriffe in die Verfügungsfreiheit des Eigentümers bewirken. Der Verfassungsgerichtshof erblickt allerdings in diesen Eigentumsbeschränkungen keine Enteignung, und somit ist auch kein Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegeben. Unter dem Begriff Denkmal versteht der Gesetzgeber: Vom Menschen geschaffene bewegliche (z.B. Münzen, Waffen, Schmuck, Gefäße, Stoffe) oder unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dazu zählen nicht nur Gebäude und Baulichkeiten samt Bestandteilen und Zubehör oder Teile davon (z.B. Schloss- und Hofanlagen), sondern auch Gruppen unbeweglicher Sachen (= Ensembles) oder beweglicher Gegenstände (= Sammlungen), die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhanges ein erhaltenswertes Ganzes bilden.