Höhere USt auf Homöopathische Arzneimittel
Arzneimittel werden in Österreich mit einer geringeren Umsatzsteuer (10 Prozent) besteuert.
homöopathische Mittel werden ebenfalls mit 10 Prozent belegt. Hinsichtlich Zulassungspflicht
werden homöopathische Mittel aber nicht mit Arzneimitteln gleichgestellt, sondern als
„Arzneispezialität“ gelistet. Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen somit nicht wie
herkömmliche Arzneimittel der Zulassungspflicht.
Die JVP OÖ fordert daher eine höhere Besteuerung (von 10 auf mind. 15 Prozent) von Homöopathischen Arzneimittel.
Homöopathische Mittel sind gleich Arzneimittel mit dem ermäßigtem Steuersatz von 10 Prozent belegt, unterliegen jedoch nicht der Zulassungspflicht sondern werden als “Arzneispezialitäten” angeführt. In §11 des Arzneimittelgesetztes ist folgendes zu lesen:
(1) Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassungspflicht gemäß § 7, wenn sie
1. als Humanarzneispezialität zur äußerlichen oder oralen Anwendung bestimmt sind,
2. als Veterinärarzneispezialität zur Verabreichung nach dem im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen, nach dem derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen Verabreichungsweg, bestimmt sind,
3. keine bestimmte therapeutische Indikation im Namen, der Kennzeichnung oder gegebenenfalls in der Gebrauchsinformation aufweisen, und
4. nur in Verdünnungen abgegeben werden, die die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität garantieren. Vor allem darf die Arzneispezialität nicht mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur enthalten, oder nicht mehr als ein Hundertstel der gegebenenfalls in der Allopathie verwendeten kleinsten Dosis derjenigen Wirkstoffe, bei deren Anwesenheit in einem allopathischen Arzneimittel Letzteres rezeptpflichtig wird.”
Aber auch bei Homöopathika, die einer Zulassung bedürfen, reichen „Unterlagen über die spezifische homöopathische Wirksamkeit“. Das heißt, dass keinerlei klinische oder vorklinische Studien für diese vereinfachte Zulassung benötigt werden.