Längere Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Konsumenten haben beim Produktkauf das Interesse ein möglichst hochwertiges und langfristig funktionierendes Erzeugnis zu erwerben. Oftmals ist bei einer Funktionsstörung eines Geräts kein Neukauf notwendig. Meistens reicht auch der Austausch eines bestimmten Geräteteils. Ersatzteile sind jedoch nicht immer verfügbar und es besteht auch keine Lieferpflicht für diese. Eine Ersatzteilgarantie existiert zum gegebenen Zeitpunkt nicht.
Die JVP OÖ fordert daher eine 10-Jährige (nach Start der Produktion) Mindestverfügbarkeit von Ersatzteilen für Konsumgüter.
Eine gesetzliche Ersatzteilgarantie sucht man in Österreich bislang vergebens. Festgeschrieben ist nur die Gewährleistung (2 Jahre ab dem Kauf oder der Übergabe), falls die Ware bereits bei der Übergabe beschädigt ist. Es ist somit zulässig Waren zu verkaufen, für die kurz nach dem Kauf schon keine Ersatzteile mehr produziert werden. Unabhängig davon kann sich der Hersteller freiwillig zu einer Lieferung von Ersatzteilen verpflichten. Informationen zum Ersatzteilbestand werden dem Endkunden meist vorenthalten. Es liegt also im eigenen Ermessen sich über das Produkt und die vorhandenen Ersatzteile möglichst umfassend zu informieren. Der Händler selbst ist nicht dazu verpflichtet die Ersatzteile zu lagern. Er muss lediglich dafür sorgen, das Bauteil zeitnahe beim Hersteller zu beschaffen. Das jedoch auch nur dann, wenn es gerichtlich angeordnet wird. Erst, wenn der Händler nicht fähig ist die Ersatzteile zu beschaffen, ist es möglich von einem Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz zu fordern.